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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - 7. Änderung der Corona-Verordnung

04. 05. 2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 04. Mai 2020. Die Änderungen betreffen insbesondere:

 

  • Erlaubnis für Versammlungen zur Religionsausübung
    Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, wie etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel.
    Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen sind somit wieder zulässig. Siehe hierzu CoronaVO-Religiöse Versammlungen und Bestattungen.
     
  • Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten
    Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten sind nun wieder maximal     50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in der CoronaVO-Religiöse Versammlungen und Bestattungen geregelt sind.
     
  • Weitere Öffnung im Einzelhandel
    Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Die Auflagen sind in der CoronaVO-Einzelhandel geregelt. Insbesondere ist geregelt, dass der Zutritt gesteuert, Warteschlagen vermieden, ein Abstand zwischen Personen von mind. 1,5m eingehalten und sich pro 20 qm Ladenfläche nur eine Person aufhalten soll.
     
  • Öffnung weiterer Betriebe
    Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:
         • Friseurbetriebe – CoronaVO-Friseurbetriebe
         • Fußpflegestudios – CoronaVO-Fußpflege
         • Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren

 

  • Bildung
    • Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen.
    • Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
    • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert. Hinweise zur Notbetreuung.

 

  • Pflegeheime
    Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können.
     
  • Veranstaltungen
    Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa
             • Volksfeste.
             • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
             • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
             • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
     
    Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

 

  • Freizeitanlagen
    Unter Auflagen dürfen ab 06. Mai 2020 wieder öffnen:
     
             • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
             • Tierparks und Zoos
             • Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)
     
    Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht.

 

  • Weiterhin geschlossen bleiben:

 

• Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und   Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.

                     • Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen

• Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

                     • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

• der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,

                     • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

         • Kosmetik- und Nagelstudios

 

  • Abstandgebot und Kontaktbeschränkung
    Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
     
  • Maskenpflicht
    Die Maskenpflicht beim Einkaufen sowie im öffentlichen Personennahverkehr bleibt aufrechterhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt ab dem vollenden sechsten Lebensjahr.

 

  • Vereine / Sport- und Freizeiteinrichtungen
    Weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Siehe hierzu CoronaVO-Spitzensport.
      
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen
    Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen

 

  • Die Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums wurden anlässlich der    7. Änderung der Corona-Verordnung angepasst.Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen.
     

An dieser Stelle bedanke ich mich bei allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt mit seinen Ortsteilen für die Bereitschaft und den Willen die getroffenen Regelungen auch umzusetzen. Bitte beachten Sie auch die neuen Regelungen.

 

Die Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung und eine konsolidierte Gesamtfassung der Corona-Verordnung, finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie freundlich Ihr

 

Ralf Zimmermann

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html