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Grundsteuer

Grundsteuer
Der Grundsteuer-Hebesatz für Grundstücke
(Grundsteuer B) beträgt 400 v. H.
Der Grundsteuer-Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) beträgt 400 v. H.

Folgende Fälligkeiten für die Grundsteuerraten sind zu beachten:
Die Grundsteuerjahresbeträge sind in vierteljährlichen Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.


Die Ausnahme hiervon sind Grundsteuerjahresbeträge, die unter 30,00 Euro liegen aber nicht weniger als 15,00 Euro betragen. Diese sind am 15. Februar und am 15. August je zur Hälfte fällig.
Grundsteuerjahresbeträge, die weniger als 15,00 Euro betragen, sind am 15. August fällig.

Hinweis bei Eigentumswechsel:
Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer weiterhin solange zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde verpflichtet, bis der Steuermessbescheid des Finanzamtes vorliegt (Zurechnungsfortschreibung). Dies erfolgt auf den dem Eigentumswechsel folgenden 1. Januar eines Jahres.