Änderung der CoronaVO-Sport (Gültig ab 16.10.2021)
Großbottwar, den 18. 10. 2021
Wesentliche Änderungen sind:
2G-Optionsmodell
- Betreiber und Veranstalter von Sportanlagen und -veranstaltungen können ein 2G-Optionsmodell anbieten; in diesem Fall ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Kundinnen und Kunden der Zutritt gestattet.
- Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Besucherinnen und Besucher, nicht jedoch für Beschäftigte und Mitarbeitende.
- Keine Personenobergrenze für Veranstaltungen beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen.
Sportausübung in der Alarmstufe
- Nicht-immunisierte Personen haben in der Alarmstufe Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Tests, bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen können durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei Sportausübung im Freien einzeln genutzt werden, wenn die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung reserviert sind.
Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
- Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen auch in der Basisstufe verpflichtet, sich zwei Mal pro Woche per Antigen-Schnelltests zu testen.