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Urkunden und beglaubigte Abschriften


Allgemeine Informationen

Grundsätzliches zur Zuständigkeit

 

Es ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geburt, die Eheschließung, die Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Sterbefall ereignet hat.

 

Sie können folgende Urkunden und Abschriften telefonisch oder per E-Mail anfordern: 
 

  • Geburtsurkunde (auch mehrsprachig)

  • Eheurkunde (auch mehrsprachig)

  • Lebenspartnerschaftsurkunde

  • Sterbeurkunde (auch mehrsprachig)

  • beglaubigte Abschrift aus den Personenstandsregistern

 

Hinweis: Zur Ausstellung einer Urkunde oder einer beglaubigten Abschrift benötigen Sie einen gültigen Personalausweis/Reisepass. 

 

Fristen für die Führung der Personenstandsbücher

Es gelten folgende Fristen:

 

  • Geburtenregister 110 Jahre

  • Eheregister 80 Jahre

  • Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre

  • Sterberegister 30 Jahre

 

Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. –bücher an das Stadtarchiv abgeben. Nachweise aus älteren Registern sind dort erhältlich. Nach der Hälfte der Fortführungsfristen, können Ihnen ausschließlich elektronische Register ausgestellt werden. 

 

Urkundserteilung

Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

 

Gebühren

Bitte beachten Sie die aktuelle Verwaltungsgebührensatzung und das aktuelle Gebührenverzeichnis


Ansprechpartner

Standesamt