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Sterbefall


Allgemeine Informationen

Stirbt eine Person in einem Krankenhaus, Alten‐ und Pflegeheim oder Gefängnis, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, den Tod anzuzeigen.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • Jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

  • Die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist.

  • Andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben.

 

Hinweis: Wenn der Sterbefall eingetreten ist, ist der Tod von einem Arzt oder einer Ärztin festzustellen. Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus, die zur Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt benötigt wird. Dort wird der Sterbefall beurkundet.

 

Vorgehen

Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten‐ und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.

Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

 

Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.

 

Benötigte Unterlagen

  • ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2. (vertraulicher Teil) im Umschlag

  • gültiger Personalausweis/Reisepass der verstorbenen Person

  • gültiger Personalausweis/Reisepass der anzeigenden Person

  • Meldebescheinigung des letzten Wohnsitzes des/der Verstorbenen

  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: Bei Verstorbenen, die im Ausland geboren sind, wird eine internationale Geburtsurkunde (ohne Übersetzung) oder eine nationale Geburtsurkunde (mit Übersetzung in deutscher Sprache) benötigt.

  • Ehe‐ oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft

  • Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft (Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde)

  • Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, wird eine internationale Heiratsurkunde (ohne Übersetzung) oder nationale Heiratsurkunde (mit Übersetzung in deutscher Sprache) benötigt.

Bei fremdsprachigen Urkunden und Urteilen ist eine von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin gefertigte Übersetzung beizufügen.

 

Hinweis: Es können noch weitere Unterlagen für das Standesamt erforderlich sein.

 

Fristen

Der Sterbefall muss spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt, angezeigt werden (Samstag gilt nicht als Werktag).

 

Gebühren

Bitte beachten Sie die aktuelle Verwaltungsgebührensatzung und das aktuelle Gebührenverzeichnis


Ansprechpartner

Standesamt