Änderung der CoronaVO-Musikschulen (Gültig ab 12.01.2022)

Großbottwar, den 13. 01. 2022

Aktuelle Änderungen der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zum 12.01.2022

  • Für die Vorbereitung auf Prüfungen und bundesweite Wettbewerbe ist das Singen in geschlossenen Räumen auch ohne Maske erlaubt (§ 2a). Ansonsten bleibt es dabei, dass in den Alarmstufen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gesungen werden darf, dabei ist jedoch eine medizinische Maske ausreichend.
  • Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde in der Corona-Verordnung die FFP2-Maskenpflicht für über 18-Jährige in geschlossenen Räumen in der Warn- und den Alarmstufen von einer Soll-Regelung in eine Muss-Regelung mit klar formulierten Ausnahmetatbeständen überführt. Dies wurde ebenfalls in der CoronaVO Musik-, Kunstschulen und Jugendkunstschulen entsprechend übernommen (§ 2 Absatz 5 Nummer 2).

 

CoronaVO-Musikschule (Gültig ab 12.01.2022)