Änderung CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 01.12.2021)

Großbottwar, den 01. 12. 2021

das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat die Änderungsverordnung zur Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit notverkündet. Die Änderungen treten am morgigen 1. Dezember 2021 in Kraft.
 
Das Ministerium hat die erfolgten Änderungen nachstehend zusammengefasst:
 
•   Einführung der Alarmstufen 1 und 2 in die Verordnung, hierbei Verschärfung durch Reduzierung der Beteiligtenzahlen (vgl. § 2 Abs. 2 und 3).
 
•   Rückgriff auf die Teilnehmendenzahlen aus der Basis- und Warnstufe im Rahmen der Alarmstufe 1 und 2 nur bei 2G+-Angeboten möglich.


•   Maskenpflicht: Verschärfung in Alarmstufe 2 auch bei Übernachtungsangeboten; Ausnahme gilt nur in Übernachtungsräumen § 3 Satz 2 Nr. 3 sowie nach Regeln den allgemeinen Ausnahmen des § 3 Abs. 2 CoronaVO.


•   Testungen sind alle drei Tage, auch bei Angeboten mit weniger als sechs Tagen Laufzeit, durchzuführen (§ 6 abs. 4 Nr. 2).


•   Bescheinigungen über einen erfolgten negativen Antigentest haben – nach den Regeln in der CoronaVO – eine Gültigkeit von 24 Stunden; Ausnahmeregelung der Schülerausweisregel des § 5 Abs. 3 CoronaVO in Unterrichtszeiten findet Anwendung (§ 6 Abs. 3). Ergänzung: Nunmehr ist die Gültigkeit des Schülerausweises als Testnachweis auf Jugendliche unter 18 Jahren beschränkt.


•   Bei Besuchen anderer Einrichtungen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Rahmen von Angeboten gehen weiterhin die Regelungen der CoronaVO vor.


 CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 01.12.2021)

Übersicht Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit