Änderung der Corona-Verordnung (Gültig ab 24.11.2021)

Großbottwar, den 24. 11. 2021

Ab dem 24. November an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am  Dienstag (23. November) gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der  Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um.

Bitte beachten Sie: Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Die wichtigsten Änderungen:

o   Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.

  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung). Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

o   Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

-       In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.

  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

o   Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Bei der Überprüfung der 3G-Nachweise ist ein Lichtbildausweis vom Betreiber zu kontrollieren, zudem ist die Anwendung digitaler Anwendungen (QR-Code-Scanner wie CoVPassCheck-App) vorgeschrieben. D.h. Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden (vgl. § 6a CoronaVO).

o   Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.

o   In Gottesdiensten gilt in der Alarmstufe eine Abstandsregel. In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests. In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.

o   Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.

Corona-Verordnung (Gültig ab 24.11.2021)

Übersicht zur Corona-Verordnung

Regelungen auf einen Blick