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Änderung der CoronaVO-Schule (Gültig ab 18.10.2021)

Großbottwar, den 18. 10. 2021

das Kultusministerium hat die CoronaVO Schule heute mit Wirkung ab 18.10.2021 novelliert. 

 

Das Ministerium hat die Änderungen wie folgt zusammengefasst:
1. Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum


•   Wegfall der Maskenpflicht am Platz: Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum, am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.

•   Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten: Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler der
â—¦  Grundschulen,
â—¦   Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

â—¦   Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
â—¦   Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
â—¦   Grundschulförderklassen

•  Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen): Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands. Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.

•   Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
â—¦   Eintritt der sog. „Alarmstufe“
â—¦   Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe

•   Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.

•   Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.


2. Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen


•   Testpflicht gilt zukünftig z. B. auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten, was erfordert, dass Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.


3. Positive PCR-Pooltestung


•   Ist ein PCR-Pooltest positiv, gilt für jede der innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.


4. Singen im Unterricht


•  ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
•   mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.
 
CoronaVO-Schule (Gültig ab 18.10.2021)