Änderung der CoronaVO-Sport (Gültig ab 16.10.2021)

Großbottwar, den 18. 10. 2021

 

Wesentliche Änderungen sind:

2G-Optionsmodell

  • Betreiber und Veranstalter von Sportanlagen und -veranstaltungen können ein 2G-Optionsmodell anbieten; in diesem Fall ist ausschließlich immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Kundinnen und Kunden der Zutritt gestattet. 
  • Bei Inanspruchnahme des 2G-Modells entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Besucherinnen und Besucher, nicht jedoch für Beschäftigte und Mitarbeitende.
  • Keine Personenobergrenze für Veranstaltungen beim 2G-Optionsmodell in allen Stufen.
    Sportausübung in der Alarmstufe
  • Nicht-immunisierte Personen haben in der Alarmstufe Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Tests, bei Jugendlichen bis 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen, reicht ein negativer Antigentest.
  • Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen können durch konkrete nicht-immunisierte Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei Sportausübung im Freien einzeln genutzt werden, wenn die Räume für diese konkreten Personen zur Einzelnutzung reserviert sind.
    Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen
  • Künftig sind nicht-immunisierte Beschäftigte mit direktem Kontakt zu externen Personen auch in der Basisstufe verpflichtet, sich zwei Mal pro Woche per Antigen-Schnelltests zu testen.

 

CoronaVO-Sport (Gültig ab 16.10.2021)