© Stuttgart-Marketing GmbH
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Änderung der CoronaVO-Schule (Gültig ab 27.09.2021)

Großbottwar, den 29. 09. 2021

Gestern, am 27.9.2021,  ist die neugefasste CoronaVO-Schule in Kraft getreten.

  • Schülerinnen und Schülern im Präsenzunterricht sind  ab dieser Woche drei statt bisher zwei Schnelltests anzubieten. Falls PCR-Tests eingesetzt werden, bleibt es bei zwei Tests pro Woche, § 3 (1),
  • Schulkindergärten wurden in die CoronaVO Schule aufgenommen. Für sie gilt, analog zu den Kitas, keine Maskenpflicht für die Kinder und keine Maskenpflicht für das Personal, solange es ausschließlich Kontakt zu den Kindern hat; § 2 (2),
  • Klarstellung, dass Testnachweise auf der Grundlage eines externen Testangebotes im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden gelten, § 3 (2) Nr.2b,
  • für das Personal in den Einrichtungen sind Testungen im häuslichen Bereich nicht zulässig,§ 3(3) Satz 1,
  • immunisierte Personen, die einen Nachweis vorliegen, unterliegen nicht der Testpflicht, § 10 (2) Nr. 3. Allerdings besteht keine Rechtsgrundlage, um seitens der Schule den Immunstatus der Schülerinnen und Schüler zu erheben.
  • Im Falle eines positiv getesteten Falles in einer Klasse oder Lerngruppe gilt wie seit Schuljahresbeginn an Stelle einer Quarantäne die „Kohortenpflicht“ und der Ausschluss von Gesang und Blasmusik. Fachpraktischer Unterricht ist dann für die Kohorte nur im Freien zulässig. Hiervon wurden Ausnahmen eingeführt für die Vorbereitung auf Prüfungen und für Kurse in den Jahrgangsstufen: Gesang und Blasinstrumente sind in diesen Kohorten nach der Maßgabe des § 4(2) zulässig, ebenso der fachpraktische Unterreicht in geschlossenen Räumen, § 4 (2) Nr. 2b) und § 5 (3).
  • Die Befreiung vom Präsenzunterricht erfolgt auf Antrag. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen widerrufen werden, § 4 (6).
  • Bei Leistungsfeststellungen besteht bisher eine Ausnahme vom Nachweis eines negativen Tests und nun auch eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter der Voraussetzung Mindestabstand und räumliche Trennung von maskentragenden Mitschülerinnen und -schülern. § 10 (3).

 

CoronaVO-Schule