Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Änderung der Corona-Verordnung (Gültig ab 19.04.2021)

18. 04. 2021

 

Gestern wurde die zweite Änderungsverordnung zur siebten Corona-Verordnung notverkündet. Die Änderung berücksichtigt die Empfehlungen des RKI für vollständig geimpfte Personen und Genesene. Zusätzlich setzt Baden-Württemberg damit die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits ab kommenden Montag um. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 16. Mai 2021 verlängert.

 

Die Änderung betrifft folgende Regelungen:

·         § 2 Abs. 3: Die Ausnahme von der allgemeinen Abstandsregel für Schulen wurde aufgehoben.

·         § 4a Abs. 2 und 3: Bestimmung der Begriffe „geimpfte Personen“ und „genesene Personen“.

·         § 6 Abs. 4: Ergänzung der datenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kontaktdatenverfolgung (mittels App).

·         § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 14a Abs. 1 und 4: Erweiterung der Nachweispflicht der tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests um eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus.

·         § 14b: Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig (Abs. 1). Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen (Abs. 3). Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test (Abs. 11). Die indirekte inzidenzunabhängige Testpflicht ergibt sich aus Abs. 12, Ausnahmen hiervon aus Abs.  13.

Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen (Abs. 14 und Abs. 15).

·         § 14c Abs. 4: für geimpftes und genesenes Personal von stationären Pflegeeinrichtungen kann die Testpflicht auf einen Test pro Woche reduziert werden.

·         § 15: Ergänzung um die Maßnahmen des § 20 Abs. 6 und 7; Abweichende Regelungen zur Notbremse sind somit nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen vorsehen.

  • § 19: verschiedene Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs.
  • § 20 Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgende Regelungen:

Abs. 5:

o   Nr. 1: Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt + 1 Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

o   Nr. 2: Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.

o   Nr. 3: Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig sowie zur Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.

o   Nr. 4: Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen (Nr. 6).

o   Nr. 5: Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.

o   Nr. 7: Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Abs. 6: Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click&Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.

Abs. 7: Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

 

Die Verordnung tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft.

 

Corona-Verordnung (Gültig ab 19,04.2021)

Regelungen auf einen Blick

 

 

 

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html