Testverodnung des Bundes (Gültig ab 24.11.2022)
Anspruch auf kostenlose Schnelltests haben bis einschließlich 28. Februar 2023.: Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest haben folgende Personen ohne Symptome:
· Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
· Krankenhäuser
· Rehabilitationseinrichtungen
· voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
· voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
· Einrichtungen für ambulante Operationen
· Dialysezentren · ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
· Tageskliniken
· Entbindungseinrichtungen
· Obdachlosenunterkünfte
· Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
· Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
· Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI
· Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
· Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen. Alle anderen Personengruppen müssen den Test selbst bezahlen – Preis dafür bestimmt die Teststelle selbst! Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zum Arzt gehen und sich dort
Weitere Informationen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html
Testverordnung (Gültig ab 24.11.2022)