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Neufassung der CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 25.07.2022)

26. 07. 2022

 

das Sozialministerium hat bereits am Freitag die CoronaVO Absonderung verkündet. Die Verordnung ist am Montag, 25. Juli 2022 in Kraft getreten.
 
Unverändert gilt: Positiv getestete Personen müssen sich absondern. Die Absonderungspflicht endet bei 48-stündiger Symptomfreiheit fünf Tage nach dem Erstnachweis. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Wer fünf Tage nach dem Erstnachweis nicht symptomfrei ist, muss abwarten, bis 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen. Spätestens nach zehn Tagen endet die Absonderungspflicht.
 
Wer in einer medizinischen-pflegerischen Einrichtung beschäftigt ist, kann dort nach Ablauf der der Absonderungspflicht mit Testung oder ab dem 15. Tag nach dem Erregernachweis ohne Testung tätig sein.
 
Mit der Neufassung der Verordnung wird ergänzend geregelt:
 
Die Leitung einer medizinischen Einrichtung (= § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG, also nicht Pflegeheime) kann das Tätigkeitsverbot ab dem sechsten Tag nach Erstnachweis auf Grundlage einer krankenhaushygienischen Einzelfallbewertung aussetzen, wenn der jeweilige Beschäftigte keine Symptome aufweist  und wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. § 4 Abs. 3).
 
Die hiervon betroffenen Beschäftigten sind bis zum 14. Tag nach dem Erstnachweis zur Selbstüberwachung verpflichtet und müssen eine FFP2-Maske tragen (vgl. § 4 Abs. 4).

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 25.07.2022)