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Änderung der CoronaVO-Sport (Gültig ab 19.03.2022)

21. 03. 2022

Kultus- und Sozialministerium haben die CoronaVO Sport erneut novelliert und damit an die ebenfalls ab 19.03.2022 geltende Fassung der CoronaVO  angepasst. 
 
Das Kultusministerium fasst die Änderungen gegenüber der seitherigen Fassung der CoronaVO Sport wie folgt zusammen (Kursivschrift):
 
•   Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.

•   Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.

•   Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.

•CoronaVO-Sport (Gültig ab 19.03.2022)

Übersicht Regelungen Sport