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Änderung der Corona-Verordnung (Gültig ab 19.03.2022)

21. 03. 2022

die Landesregierung hat am Samstag die Verordnung zur Änderung der CoronaVO notverkündet Die Änderungen treten am Samstag, 19. März 2022 in Kraft. Die Verordnung soll bis einschließlich 02. April 2022 gelten (§ 25 Abs. 2).
 
Das Infektionsschutzgesetz gibt die Möglichkeit, die bisherigen Einschränkungen bis einschließlich 02. April 2022 ohne wesentliche Änderungen beizubehalten. Das Land Baden-Württemberg macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die bisherigen Regelungen werden dort angepasst, wo das geänderte Infektionsschutzgesetz Änderungen erfordert. Das bisherige Stufensystem wird aufgehoben, die Einschränkungen entsprechen denen der bisherigen Warnstufe. Das heißt: Für nicht-immunisierte Personen bleiben die Testpflichten in den bisherigen Lebensbereichen (insb. nicht-private Veranstaltungen, Freizeit- und Sporteinrichtungen, Gastronomie) bestehen. Im Einzelnen:
 


•   Wer als geimpfte oder genesene Person einzuordnen ist, ergibt sich zukünftig aus dem Infektionsschutzgesetz (vgl. § 4 Abs. 2). Bis zum 30. September 2022 gelten folgende Personen als geimpft: geboostert; zweimal geimpft; einmal geimpft und anschließend genesen (PCR-Testnachweis erforderlich); genesen (Antigen-Testnachweis genügt) und anschließend einmal geimpft.


•   Die bisherigen Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen bei privaten Veranstaltungen entfallen (Aufhebung des § 9).
 


•   Bei nicht-privaten Veranstaltungen bleibt es bei 3G; die Kapazitäts- und Personenbeschränkungen entfallen (§ 10 Abs. 1). Privilegierte Veranstaltungen (insb. Gemeinderatssitzungen) sind ohne 3G-Nachweis zulässig (§ 10 Abs. 4 und Abs. 6).


 


•   Die Vorgaben für Versammlungen (§ 12) entfallen. Auch eine Untersagung durch Allgemeinverfügung ist nicht mehr möglich. Theoretisch denkbar, aber mit hohen Hürden verbunden bleibt die Anordnung einer abstandsunabhängigen Maskenpflicht durch die Gesundheitsämter.


 


•   Die Testpflicht für Selbständige entfällt (Aufhebung des § 18, Gleichlauf zur aufgehobenen bundesrechtlichen 3G-Pflicht am Arbeitsplatz).


 


•   Neu aufgenommen wurde die seit langem diskutierte Parallelzuständigkeit des
Polizeivollzugsdienstes für Überwachungsmaßnahmen (§ 23a Satz 1). Der Polizeivollzugsdienst kann damit auch ohne Abstimmung mit der Ortspolizeibehörde den Zutrittsnachweis in der Gastronomie, Diskotheken und Clubs sowie die entsprechende Zutrittskontrolle durch den Betreiber überprüfen.


 Corona-Verordnung (Gültig ab 19.03.2022)

Regelungen auf einen Blick