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Informationen für Geflüchtete (Aufenthaltsrecht, Leistungsrecht, medizinische Notfälle)

11. 03. 2022

 

 

Infos für geflüchtete Menschen aus der Ukraine
Stand: 07.03.2022

 

Aufenthaltsrechtliche Situation

Auf EU-Ebene ist zwischenzeitlich dein Beschluss zur Massenzustrom-Richtlinie gefasst worden. Dadurch sollen ukrainische Staatsangehörige eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 24 AufenthG mit Zugang zu Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Inwieweit in diesem Rahmen auch eine Erwerbstätigkeit erlaubt sein wird, ist noch nicht geklärt.

Derzeit ist ein Gang zur Ausländerbehörde wohl zur Registrierung sowie zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG erforderlich. Die Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung von Schutzsuchenden aus der Ukraine erfolgt bei den Ausländerbehörden mittels Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK-Stationen).

 

Leistungsrecht

Zur Prüfung der Leistungsansprüche der Geflüchteten benötigt das Landratsamt Ludwigsburg folgende Unterlagen:

  • einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG
  • Kopie eines gültigen Ausweispapiers aller Personen, die Leistung beantragen
  • Meldebestätigung vom Bürgerbüro des aktuellen Wohnortes
  • Anlaufbescheinigung über die erfolgte Vorstellung bei der Ausländerbehörde sowie- die ggf. nachzuholende – Registrierung mittels Personalisierungsinfrastrukturkomponente
  • ggf. Nachweise über evtl. Einkommen und Vermögen (soweit möglich)
  • ggf. Nachweis über eine Krankenversicherung

Ein Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG kann per Post (Landratsamt Ludwigsburg, GT Leistungen Asyl, Hindenburgstra0e 40, 71638 Ludwigsburg) oder per Mail an zugesandt werden. Alternativ kann der Antrag auch persönlich beim Landratsamt abgegeben werden. Dazu sollen die Betroffenen bitte vorab einen Terim beim Infopunkt Asyl unter folgender Telefonnummer: 07141 / 144 – 42488 vereinbaren.

In dringenden Fällen kann bis zur abschließenden Prüfung des Leistungsanspruchs ein Vorschuss in Höhe von 50,00 Euro pro Person in Form eines Schecks oder Lebensmittelgutscheine ausbezahlt werden. Am besten sollte dies bei Bedarf direkt bei Antragstellung mitgeteilt werden und wenn möglich eine Telefonnummer oder E-Mailadresse hinterlegt werden, unter der die antragstellende Person kurzfristig erreichbar ist. Sollte sich herausstellen, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht (z. B. aufgrund von Einkommen und Vermögen), muss der Vorschuss zurückgefordert werden.

 

Medizinische Notfälle

In medizinischen Notfällen können Flüchtlinge aus der Ukraine unabhängig von einer vorherigen Antragstellung selbstverständlich bei einem Arzt vorstellig werden. Die betreffende Personen sollen sich in diesen Fällen, möglichst direkt am folgenden Werktag bei den Geschäftsteilen Leistungen Asyl unter oben genannter E-Mailadresse oder Telefonnummer melden, damit eine evtl. Kostenübernahme geprüft werden kann.