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Änderung der CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 07.03.2022)

07. 03. 2022

 

 

Die gestern notverkündete geänderte CoronaVO Absonderung tritt am 07. März 2022 in Kraft.

            Die wesentliche Änderung in § 3 Absatz 5 CoronaVO Absonderung bezieht sich auf die Wiedereintrittstestung von medizinisch-pflegerischem Personal zur Arbeitsaufnahme nach einem Absonderungsfall. Derzeit müssen Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen im Falle eines vorzeitigen Endes der Absonderungspflicht („Freitesten“ an Tag 7 der Absonderung) vor der Wiederaufnahme der Arbeit einen negativen PCR-Test vorlegen. Durch die Änderung der Vorschrift wird ausnahmsweise auch die Vorlage eines negativen Schnelltests ermöglicht, soweit andernfalls die Versorgung in den Einrichtungen aufgrund von Personalausfällen nicht nur leiden würde, sondern auch gefährdet wäre.

           

Durch die Soll-Vorschrift wird rechtlich klar zum Ausdruck gebracht, dass der PCR-Test grundsätzlich auch in Zukunft der erwartete Standard bleibt.

Der Ausnahmecharakter einer Testung mittels Schnelltest wird zudem in der Begründung der Änderungsverordnung ausgeführt und den Trägern der Einrichtungen auch entsprechend kommuniziert.

      

Neben dieser Änderung erfolgen wenige redaktionelle Anpassungen

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 07.03.2022)