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Änderung der CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 03.03.2022)

03. 03. 2022

 

 

Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wurde gestern durch öffentliche Bekanntmachung

des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet. Sie gilt damit ab 3. März 2022.

      Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Aufhebung der Pflicht zur Datenverarbeitung
  • Anpassung der Personenobergrenzen infolge der Änderungen der CoronaVO
    - In der Basisstufe: keine Zutrittsbeschränkungen;
    - Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Warnstufe: bei Angeboten mit 3G-Zutrittbeschränkung keine Personenobergrenze, bei Angeboten ohne Nachweispflichten 36 Teilnehmende;
    - Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Alarmstufe: im Rahmen von 2G-Angeboten 2.000 Teilnehme (entsprechend der CoronaVO), für Angebote ohne Nachweispflichten sowie solche mit 3Gplus werden die Zahlen
      aus der Alarmstufe II (d. h. 120 bzw. 12 Teilnehmende) fortgesetzt.
  • Die Bildung von Gruppen innerhalb eines Angebots (sog. Kohortenbildung) entfällt.
  • Anpassung der Regelungen zu Ferienzeiten und Notbetreuung entsprechend der Zulässigkeit der Angebote nach § 2
  • Neuregelung Maskenpflicht im Zuge der Aufhebung der Kohortenbildung: grundsätzlich besteht Pflicht zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, eng umgrenzte  Ausnahme gelten in Übernachtungsräumen

sowie in der Basisstufe bei festen Sitzplätzen.

 

CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (gültig ab 03.03.2022)