Änderung der CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 03.03.2022)
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wurde gestern durch öffentliche Bekanntmachung
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet. Sie gilt damit ab 3. März 2022.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Aufhebung der Pflicht zur Datenverarbeitung
- Anpassung der Personenobergrenzen infolge der Änderungen der CoronaVO
- In der Basisstufe: keine Zutrittsbeschränkungen;
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Warnstufe: bei Angeboten mit 3G-Zutrittbeschränkung keine Personenobergrenze, bei Angeboten ohne Nachweispflichten 36 Teilnehmende;
- Anpassung der Teilnehmendenzahlen in der Alarmstufe: im Rahmen von 2G-Angeboten 2.000 Teilnehme (entsprechend der CoronaVO), für Angebote ohne Nachweispflichten sowie solche mit 3Gplus werden die Zahlen
aus der Alarmstufe II (d. h. 120 bzw. 12 Teilnehmende) fortgesetzt.
- Die Bildung von Gruppen innerhalb eines Angebots (sog. Kohortenbildung) entfällt.
- Anpassung der Regelungen zu Ferienzeiten und Notbetreuung entsprechend der Zulässigkeit der Angebote nach § 2
- Neuregelung Maskenpflicht im Zuge der Aufhebung der Kohortenbildung: grundsätzlich besteht Pflicht zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, eng umgrenzte Ausnahme gelten in Übernachtungsräumen
sowie in der Basisstufe bei festen Sitzplätzen.
CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (gültig ab 03.03.2022)