Änderung CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 12.01.2022)

Großbottwar, den 12. 01. 2022

Die neue CoronaVO Absonderung tritt zum 12. Januar 2022 in Kraft und beinhaltet folgende Regelungsinhalte:

    • Ende der Isolation von positiv getesteten Personen
      • ohne Freitestung 10 Tage
      • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
      • für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit
    • Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen
      • ohne Freitestung 10 Tage
      • ab Tag 7 Freitestung mittels Schnelltest (in der Begründung wird ausgeführt, dass auch PCR-Tests möglich sind)
      • für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich

§  Die Absonderungspflicht entfällt für sog. quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.

Zudem werden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten, vgl. § 1 Nummer 11 u.a. CoronaVO Absonderung
  • Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 12.01.2022)