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Änderung der CoronaVO-Schule (Gültig ab 10.01.2022)

10. 01. 2022

 

 

Am 07.01.2022 wurde die CoronaVO Schule vom 07.01.2022 in der ab 10.01.2022 geltenden Fassung notverkündet. 

Zentrale Neuerungen sind

  • Testangebot, § 14: in der ersten Schulwoche vom 10.01.-15.01.2022: In Schulen, die die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests erfüllen, sind den Schülerinnen und Schülern täglich Schnelltests anzubieten. In Schulen, die ein PCR-Pooltestregime etabliert haben, sollen an einem zusätzlichen Tag Schnelltests angeboten werden. Von diesem Testangebot sind Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ausgenommen.  
  • Testplicht, § 3(2): ab 10.01.2022 sind nur noch Personen mit Auffrischungsimpfung sowie Genesene mit mindestens einer Impfung von der Testpflicht an Schulen ausgenommen.
  • Notbetreuung an der Schule, § 8: Soweit kein Unterricht in Präsenz stattfindet, kann für den Zeitraum des eigentlichen Unterrichts eine Notbetreuung an der Schule eingerichtet werden. Diese erfolgt grundsätzlich in der Schule, durch schulisches Personal und in möglichst kleinen und konstanten Gruppen. Kommunales Betreuungspersonal kann im Rahmen der verfügbaren Ressourcen eingesetzt werden, § 8 (5).
  • Kommunale Betreuungsangebote, § 9 sind für Schülerinnen und Schüler, die in Präsenz unterrichtet werden, zulässig.
     
  • Alle Informationen sind auch auf der Homepage des Kultusministeriums ausgeführt unter https://km-bw.de/CoronaVO+Schule

 

CoronaVO-Schule (Gültig ab 10.01.2022)