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Änderung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (Gültig ab 27.12.2021)

28. 12. 2021

Die CoronaVO Sport und die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurden am 26.12.2021 notverkündet und treten am 27.12.2021 in Kraft. Hintergrund ist, dass die geänderte CoronaVO auch geringfügige Anpassungen in der Corona VO Sport und der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich macht. 

Die wichtigesten Änderungen im Überblick:

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:

  • Maskenpflicht: Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Maskenpflicht für den Unterrichtsbetrieb von Bedeutung. Die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen regelt nunmehr, dass in geschlossenen Räumen zukünftig Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Daher reicht beim Singen in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske aus.
  • 2G+-Regelung: Ist der Zutritt zu Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
  • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Damit wurde die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.

  • Zulässige Zuschauerzahl: Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für öffentliche Veranstaltungen der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

 

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (gültig ab 27.12.2021)