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Änderung der CoronaVO Sport (Gültig ab 27.12.2021)

28. 12. 2021

Die CoronaVO Sport und die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurden am 26.12.2021 notverkündet und treten am 27.12.2021 in Kraft. Hintergrund ist, dass die geänderte CoronaVO auch geringfügige Anpassungen in der Corona VO Sport und der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich macht. 

Die wichtigesten Änderungen im Überblick:

CoronaVO Sport:

  • Maskenpflicht: In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.
  • Zutritt bei 2G+-Regelung: Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
  • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.

Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.

o   Zulässige Zuschauerzahl: Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen.

 

CoronaVO Sport (gültig ab 27.12.2021)