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Änderung CoronaVO - Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 12.11.2021)

Großbottwar, den 12. 11. 2021

Die CoronaVO KJA/JSA wurde geändert und tritt zum 12.11.2021 in Kraft.

Sie beinhaltet folgende Änderungen:

Personen, die sich an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit beteiligen, unterliegen der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 3 CoronaVO.

Lediglich bei Angeboten, bei denen Beteiligte regelmäßig Nachweise über ihre Impfung, Genesung oder negative Testung gegenüber dem Träger des Angebots erbringen oder der Träger selbst als Dienstleister eine Testung vornimmt oder überwacht, besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske in bestimmten Fällen abzuweichen.

Des Weiteren sieht die Änderung in der Alarmstufe eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske entsprechend des § 3 CoronaVO für geimpfte, genesene und getestete Beteiligte bei Angeboten mit Übernachtung im eigenen Haushalt vor, wohingegen bei Angeboten, die eine Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts beinhalten, eine haushaltsähnliche Gemeinschaft entsteht, bei denen Kontakte mit Dritten vermieden werden können. In dem Fall besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

 

CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 12.11.2021)