Änderung der CoronaVO-Schule (Gültig ab 18.10.2021)
Großbottwar, den 18. 10. 2021
das Kultusministerium hat die CoronaVO Schule heute mit Wirkung ab 18.10.2021 novelliert.
Das Ministerium hat die Änderungen wie folgt zusammengefasst:
1. Änderung der Maskenpflicht im Klassenzimmer oder Betreuungsraum
• Wegfall der Maskenpflicht am Platz: Im Klassenzimmer oder Betreuungsraum: Für Schülerinnen und Schüler gilt Maskenpflicht nur beim Bewegen im Raum, am Platz oder stehen sie, ohne sich fortzubewegen, gilt keine Maskenpflicht.
• Ausnahmen der Maskenpflicht für bestimmte Schularten: Grundsätzlich keine Maskenpflicht im Klassenzimmer gilt für die Schülerinnen und Schüler der
â—¦ Grundschulen,
â—¦ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
â—¦ Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung,
â—¦ Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
â—¦ Grundschulförderklassen
• Maskenpflicht für Lehrkräfte (und andere am Unterricht mitwirkende Personen): Keine Maskenpflicht bei Einhaltung des Mindestabstands. Für sonstige Personen (die also weder Schülerinnen und Schüler, betreute Kinder oder am Unterricht mitwirkende Personen sind) gilt eine generelle Maskenpflicht auch im Klassenzimmer.
• Wiedereinführung der Maskenpflicht im Klassenzimmer- und Betreuungsraum bei:
â—¦ Eintritt der sog. „Alarmstufe“
â—¦ Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe
• Maskenpflicht gilt unverändert außerhalb der Unterrichts- und Betreuungsräume, beispielsweise im Lehrerzimmer.
• Selbstverständlich dürfen auf freiwilliger Basis auch weiterhin Masken in den Klassenzimmern und Betreuungsräumen getragen werden.
2. Testpflicht bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen
• Testpflicht gilt zukünftig z. B. auch bei Schullandheimaufenthalten oder Studienfahrten, was erfordert, dass Testkits in ausreichender Anzahl mit auf die Reise genommen werden.
3. Positive PCR-Pooltestung
• Ist ein PCR-Pooltest positiv, gilt für jede der innerhalb des Pools getesteten Personen bis zum Vorliegen des individuellen negativen Testergebnisses ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
4. Singen im Unterricht
• ohne Maske, aber mit einem Mindestabstand von zwei Metern (wie bisher),
• mit Maske, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Auch dann sollte der Abstand jedoch so groß sein, wie die räumlichen Verhältnisse es zulassen.
CoronaVO-Schule (Gültig ab 18.10.2021)