Änderung der CoronaVO-Kita (Gültig ab04.10.2021)

Großbottwar, den 04. 10. 2021

Wesentliche Änderungen sind:

    • In § 1 Absatz 1 entfällt die Vorgabe, dass die Betreuung in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen und die Arbeit in einem offenen Konzept in einem Gruppenverbund von maximal zwei bzw. drei betriebserlaubten Gruppen zu erfolgen hat. Damit wird gruppenübergreifendes bzw. offenes Arbeiten im Rahmen der Betriebserlaubnis wieder ermöglicht.
    • § 1 Absatz 5 ist in diesem Zusammenhang ersatzlos gestrichen. Spaziergänge und Ausflüge sind in einer gruppenübergreifenden Zusammensetzung wieder möglich. Der Besuch von Veranstaltungen, Kultureinrichtungen u.a. unterliegt den entsprechenden Vorgaben der CoronaVO.
    • Veranstaltungen in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der Einrichtung unterliegen den Vorgaben des § 10 CoronaVO (§ 1 Absatz 5 CoronaVO Kita).
    • Nichtimmunisiertes Personal kann für den Testnachweis an jedem Tag der Präsenz in der Einrichtung neben der Testung in der Einrichtung auch einen Testnachweis von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorlegen (§ 6 Absatz 1 Nr. 5 b CoronaVO Kita).
    • Klarstellung des Zutritts- und Teilnahmeverbot für Eltern: Das Zutritts und Teilnahmeverbot besteht nicht beim kurzfristigen Betreten des Geländes oder der Einrichtung, wenn dies für die Wahrnehmung der Personensorge zwingen erforderlich ist, wie z.B. das Bringen und Abholen des Kindes. Alle anderen Aufenthalte in der Einrichtung oder auf dem Gelände der Einrichtung, wie z.B. zur Eingewöhnung des Kindes, sind nur nach Vorlage eines Test- Impf- oder Genesenennachweises möglich (§ 6 Absatz 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 6 CoronaVO Kita).

 

CoronaVO-Kita