Änderung CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 14.09.2021)

Großbottwar, den 15. 09. 2021

das Sozialministerium hat gestern Abend die Verordnung zur Änderung der CoronaVO Absonderung veröffentlicht; die Verordnung ist bereits gestern in Kraft getreten. 
 
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
 
•  Die Absonderungsdauer für absonderungspflichtige enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen wird von 14 auf zehn Tage verkürzt.

Ab dem fünften Tag der Absonderung ist eine Freitestung durch PCR-Testung möglich. Ab dem siebten Tag der Absonderung ist eine Freitestung allgemein durch Antigenschnelltest möglich.

Eine Freitestung erfolgt – anders als eine Freitestung nach Einreise aus einem Hochrisikogebiet – allein durch Kenntnisnahme des negativen Testergebnisses. Eine Übermittlung des Testergebnisses an die Behörde ist nicht erforderlich.

Absonderungspflichtige asymptomatische Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen können sich in der Schule bzw. Einrichtung freitesten.
 
•   Die Privilegierung für Schülerinnen und Schüler wird vereinheitlicht: Zukünftig unterliegen auch (nicht-immunisierte) Schülerinnen und Schüler in Grundschulen einer Testpflicht an fünf Schultagen, wenn in der Klasse eine Infektion aufgetreten ist. Für (nicht-immunisierte) Kinder in Kindertageseinrichtungen bleibt es bei der einmaligen Testpflicht. Testverweigernde Schülerinnen und Schüler unterliegen einer zehntägigen Absonderungspflicht.

 


•  Die bisherige Testpflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen zwischen dem fünften und siebten Tag entfällt . Wegen der Möglichkeit zur Freitestung liegt eine Testung regelmäßig im eigenen Interesse der Betroffenen.


CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 14.09.2021)