Übersicht Regelungen Schule ab 13.09.2021

Großbottwar, den 13. 09. 2021

Übersicht Regelungen Schule – 13.09.2021

 

Am Sonntag, 12.09.2021 hat das Kultusministerium die CoronaVO Schule novelliert und diese Änderungsverordnung notverkündet. Die Änderungen und Präzisierungen treten am 13.09.2021 in Kraft, also rechtzeitig zum Unterrichtsstart nach den Sommerferien. 


1.   Beim Essen müssen Schülerinnen und Schüler (SuS) zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.

2.   SuS, die am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen in jeder Schulwoche zwei sowie dem in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag ein Corona-Schnelltest angeboten werden. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen im Sinne des § 4 Absatz 1 CoronaVO.

Die Zahl der Testungen für die SuS wird ab dem 27. September 2021 erhöht, wenn diese über Antigentests erfolgen. Die SuS müssen sich dann – sofern sie nicht immunisiert sind – dreimal statt wie bisher zweimal pro Woche testen. Erfolgt die Testung über PCR-Pooltests, bleibt es bei einer zweimaligen Testung pro Woche für nichtimmunisierte SuS. Die entsprechende Änderung des § 3 CoronaVO Schule wird noch erfolgen.

3.  Für das an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft tätige Personal ist ein Testnachweis durch Eigenbescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe b nun generell ausgeschlossen. Testungen in der Schule sind von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die deren ordnungsgemäße Durchführung sowie das Testergebnis bestätigt.

4.   Unterliegt eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung, nehmen die übrigen SuS der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig.

5.   Kein Gesangsunterricht oder mit Blasinstrumenten, falls in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler positiv auf Corona getestet wird.

6.   Keine mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Ausland bis zum 31. Januar 2022.
 
Eine konsolidierte Fassung der ab 13.09.2021 geltenden CoronaVO Schule lag am 13.09.2021 vormittags noch nicht vor.