Änderung Corona-Verordnung (Gültig ab 13.09.2021)
die Landesregierung hat gestern die Corona-Verordnung inhaltsgleich bis zum Ablauf des 20. September 2021 verlängert.
Das Land hat bereits angekündigt für die kommende Woche eine inhaltliche Änderung der Corona-Verordnung vorzunehmen. Beabsichtigt ist die Einführung einer Warn- und einer Alarmstufe, die ab einer bestimmten Hospitalisierungsinzidenz bzw. ab einer bestimmten Auslastung von Intensivbetten durch COVID-19-Patienten einschränkende Maßnahmen für nicht-immunisierte Personen enthalten werden.
Voraussetzungen | Rechtsfolgen | |
Basisstufe | - | bisherige Regelungen |
Warnstufe | landesweite Hospitalisierung von 8,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenaus- lastung durch COVID-19-Patienten ≥ 250 Personen |
für nicht-immunisierte Personen (mit Ausnahmen): überwiegend PCR-Testpflicht in bestimmten Lebensbereichen |
Alarmstufe | landesweite Hospitalisierung von 12,0/100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen oder landesweite Intensivbettenaus- lastung durch COVID-19-Patienten ≥ 390 Personen |
für nicht-immunisierte Personen (mit Ausnahmen): überwiegend Ausschluss von bestimmten Lebensbereichen („2G“)
|
Hintergrund der aufgeschobenen Umsetzung der Warn- und der Alarmstufe ist die bevorstehende Änderung des Infektionsschutzschutzgesetzes. Nach der derzeitigen Fassung ist die 7-Tage-Inzidenz in Bezug auf Neuinfektionen als Leitindikator für einschränkende Maßnahmen heranzuziehen. Mit der vom Bundestag und Bundesrat bereits beschlossenen, aber noch nicht verkündeten Änderung wird die 7-Tage-Inzidenz in Bezug auf die Hospitalisierung als Leitindikator vorgegeben; der neue Leitindikator kann u.a. durch die Auslastung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten ergänzt werden.