Änderung CoronaVO-Kita (Gültig ab 28.08.2021)

Großbottwar, den 30. 08. 2021

Die geänderte CoronaVO Kita ist seit 28. August 2021 in Kraft.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

§ 1 Abs. 1 Umfang der Betreuung

Es wurde die bisher in den „Schutzhinweisen“ des KVJS, der Unfallkasse und des Landesgesundheitsamtes geregelte Möglichkeit, in einer Einrichtung bis zu zwei betriebserlaubte Gruppen in einem offenen Konzept als Gruppenverband zu führen, in die CoronaVO überführt.

D.h., die grundsätzliche Regelung zur Kohortenbildung von zwei betriebserlauten Gruppen in einem offenem Konzept bleibt bestehen. In besonders gelagerten Einzelfällen wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, z.B. bei ungerader Gruppenanzahl in der Einrichtung mit offenem betriebserlaubten Konzept einmal eine Kohorte bestehend aus drei Gruppen zu bilden.

§ 1 Abs. 3: Ebenfalls aus den Schutzhinweisen überführt wurde die Ausnahme von der Maskenpflicht für das Fach- und Betreuungspersonal im Kontakt mit den Kindern.

§ 1 Abs. 6: Zur Klarstellung wurde hier aufgenommen, dass Veranstaltungen in der Kita und in der Kindertagespflege nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 9 und 10 CoronaVO zulässig sind.

§ 6 Abs. 1: Neu aufgenommen wurde mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 ein bis zu vierzehntägiges Betretungsverbot für nicht immunisierte Kinder, solange sie im Falle einer Infektion innerhalb ihrer Gruppe ihre einmalige Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test nach der CoronaVO Absonderung nicht erfüllen.

Ersatzlos gestrichen wurde die Regelung zur Betriebsuntersagung bei einem Überschreiten des Inzidenzwertes von 165 sowie die damit verbundene Regelung zur Notbetreuung.

Eine weitere wichtige Information betrifft die Neuerungen in der CoronaVO Absonderung für den Fall, dass in der Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege innerhalb einer Betreuungsgruppe eine Infektion mit dem Coronavirus auftritt. An die Stelle einer Absonderungspflicht tritt für nicht immunisierte Kinder innerhalb der Betreuungsgruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, vor dem Wiederbetreten der Einrichtung eine Testpflicht mittels Schnelltest oder PCR-Test, der sie sich einmalig zu unterziehen haben. Andernfalls besteht ein bis zu vierzehntägiges Betretungsverbot (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO Kita).

 

CoronaVO-Kita (Gültig ab 28.08.2021)