Änderung CoronaVO-Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen (Gültig ab 25.08.2021)

Großbottwar, den 25. 08. 2021

Die CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde ebenfalls an die neue CoronaVO angepasst und heute notverkündet. Im Wesentlichen enthält die Änderung folgende Neuerungen:

    • keine Beschränkung mehr bei der Besucherzahl
    • Änderung bei der Gültigkeit des Antigen-Schnelltests max. 24 Stunden, bei PCR-Test max. 48 Stunden
    • Die Testpflicht entfällt
      • bei einer asymptomatischen Person, die im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 CoronaVO immunisiert ist
      • bei einer Person, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist, sowie
      • bei Schülerinnen oder Schülern zwischen dem siebten und 12. Lebensjahr während des regulären Schulbetriebs
    • nur noch medizinischer Mundschutz erforderlich (zuvor teils auch Atemschutz/FFP2 Maske); weitergehende arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt
    • Gemeinschaftsaktivitäten sind zulässig (§ 3 Absätze 1 und 2 und § 10 Absätze 2 und 5 CoronaVO gelten entsprechend)
    • keine Abmelde- und Anmeldepflichten für Bewohnerinnen und Bewohner
    • Testpflicht für nicht-immunisiertes Personal stationär vier Mal wöchentlich und ambulant drei Mal wöchentlich (Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt)
    • Testpflicht für immunisiertes Personal stationär einmal wöchentlich

 

CoronaVO-Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen (Gültig ab 25.08.2021)