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Änderung CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 23.08.2021)

Großbottwar, den 25. 08. 2021

 

 

Die Anpassung erfolgt im Zuge des Inkrafttretens der 10. Corona-Verordnung und der damit verbundenen Aufhebung der Inzidenzstufen. Die Änderung der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wurde gestern Abend notverkündet und tritt heute in Kraft.

    • § 2 Abs. 1 Nr. 1: Für die Angebote, bei denen keine Überprüfung von Nachweisen des Status als Getestet, Genesen oder Geimpft erfolgt, wird die maximale Beteiligtenzahl der bisherigen Inzidenzstufe 3 (über 35) als Größe festgeschrieben (36 Personen).
    • § 2 Abs. 1 Nr. 2: Für die Angebote, bei denen eine Überprüfung von Nachweisen des Status als Getestet, Genesen oder Geimpft erfolgt, wird die maximale Beteiligtenzahl der bisherigen Inzidenzstufe 1 (unter 10) bei Angeboten mit mehr als 4 Übernachtungen als Größe festgeschrieben (420 Personen).
    • § 2 Abs. 3: Die Kohortenbildung wird bei Angeboten für Getestete, Genesene, Geimpfte entsprechend der bisherigen Regelung der Inzidenzstufe 2 bei mehr als 36 Teilnehmenden beibehalten, die Gruppe darf dabei nicht mehr als 36 Personen umfassen. Für die Angebote ohne Nachweispflicht wird die Kohortenbildung bereits bei mehr als 24 Teilnehmenden vorgeschrieben.
    • § 4 Abs. 2: Die Notbetreuung an Schulen und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird als Angebot für getestete, genesene oder geimpfte Personen mit maximal 420 Beteiligten erlaubt, wobei der Grundsatz, dass sich Gruppen nur aus Schülerinnen und Schüler der selben Schule zusammensetzen dürfen, erhalten bleibt.
    • § 6 Abs. 3: Abweichend von der CoronaVO werden Schülerausweise oder ähnliche Dokumente in unterrichtsfreien Zeiten nicht als Bescheinigung über eine negative Testung akzeptiert. Diese Abweichung erfolgt als Sicherungsmaßnahme insbesondere für Ferienprogramme und Ferienfreizeiten, da die letzten Testungen an Schulen in der Kalenderwoche 30 erfolgten und deren Ergebnisse damit zu lange zurückliegen.
    • Aufgrund des Wegfalls der Inzidenzstufen wird die Regelung zur zusätzlichen Testung am Abreisetag bei einer steigenden Sieben-Tage-Inzidenz aufgehoben.

 

CoronaVO-Kinder- und Jugendarbeit (Gültig ab 23.08.2021)