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Neufassung CoronaVO-Musik- und Kunstschulen (Gültig ab 22.08.2021)

Großbottwar, den 23. 08. 2021

 

 

Am Samstag, 21.08.2021wurde die Neufassung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet. Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf folgende Regelungen:

  • § 2 Abs. 5: In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht.
  • § 3: Schülerinnen oder Schülern einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Soweit Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann der Nachweis auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (zum Beispiel durch ein amtliches Dokument oder einen amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden.

Auch Kinder, die älter als fünf Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, sind von der Testpflicht ausgenommen.

  • § 4: Alle Teilnehmenden, auch Lehrkräfte, Dozenten und sonstige Unterrichtende müssen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Impfnachweis, einen Genesenenachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen (3G). Hiervon ausgenommen ist der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Schülerinnen und Schüler in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft abzuholen, soweit dies erforderlich ist.

 

CoronaVO-Musik- und Kunstschulen (Gültig ab 22.08.2021)