© Stuttgart-Marketing GmbH
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Änderung CoronaVO-Bäder und Saunen(Gültig ab 22.08.2021)

Großbottwar, den 23. 08. 2021

Die Änderung der  CoronaVO Bäder und Saunen wurde am Samstag, 21.08.2021notverkündet. Im Wesentlichen beinhaltet sie die notwendigen Anpassungen im Zuge der 10. CoronaVO – insbesondere die Aufhebung der inzidenzabhängigen Regelungen sowie weitere mit dem Impffortschritt aus infektiologischer Sicht vertretbare Erleichterungen.
Konkret bezieht sich die Änderung auf folgende Punkte:

    • § 1 Abs. 2: Beim Zutritt zu Bädern/Saunen wird zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen (Testnachweis erforderlich) differenziert.
    • § 5 Satz 3: aufgehoben
    • § 6 Ziff. 1: Regelung, dass die Anzahl der am Badebetrieb teilnehmenden Personen durch geeignete Maßnahmen zu beschränken ist. Die Regelungen zur Einhaltung des Mindestabstands werden als Empfehlung ausgestaltet (vgl. § 2 CoronaVO). Aufgrund des Impffortschritts können bei der Ausgestaltung zu den Hygienevorgaben Erleichterungen vorgenommen werden (zum Beispiel wird die Benutzung von Trinkbrunnen wieder gestattet).
    • § 6a: Da die sonstige Sportausübung grundsätzlich keine Personenobergrenzen vorsieht, werden die qm-Begrenzungen in den Becken aufgehoben.
    • § 7 Abs. 1: Für den Trainings- und Übungsbetrieb gelten die Maßgaben des § 3 CoronaVO Sport.
    • § 7 Abs. 2: Aufhebung der Regelung, dass jeder Trainings- und Übungsgruppe für die Dauer des Trainings eine bestimmte Wasserfläche zur alleinigen Nutzung zuzuweisen ist.
    • § 9: Verweis auf § 7 CoronaVO Schule für Schwimmunterricht und außerunterrichtliche Schulschwimmangebote

§ 12: Anpassung der Regelungen zu Personenzahl, Abstandsregelungen und Kontaktverbot in Saunen aufgrund der Änderungen in der CoronaVO

 

CoronaVO-Bäder und Saunen (Gültig ab 22.08.2021)