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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Änderung der CoronaVO-Absonderung, der CoronaVO-Einreise und Quarantäne und CoronaVO-Kankenhaus und Pflegeeinrichtungen

18. 04. 2021

In den Änderungen werden die Empfehlungen des RKI zum Umgang mit vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen umgesetzt. Demnach ist für enge Kontaktpersonen mit vollständigem Impfschutz sowie Personen die bislang eine Impfstoffdosis erhalten und darüber hinaus in der Vergangenheit eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben eine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung vorzusehen. Auch sind auch Personen, die eine höchstens sechs Monate zuvor durchgemachte COVID-19-Erkrankung nachweisen können, von den Regelungen erfasst.

 

 

Änderung der CoronaVO Absonderung:

    • § 1: Der Begriff „Kontaktpersonen der Kategorie I“ wurde in „Enge Kontaktperson“ geändert (Nr. 8); neu aufgenommen wurden die Begriffsbestimmungen für „Genesene Person“ (Nr. 11), „Geimpfte Person“ (Nr. 12) und „Abgeschlossene Impfung“ (Nr. 13).
    • § 2 Abs. 2: Ein Verlassen des Absonderungsortes ist zur Durchführung einer Testung erlaubt.
    • § 3 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3: Die Absonderung endet generell, auch wenn keine besorgniserregende Variante festgestellt wurde, frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit bzw. nach Erstnachweis des Erregers.
    • § 4 Abs. 1 und 2: von der grundsätzlichen Absonderungspflicht von Haushaltsangehörigen sowie engen Kontaktpersonen sind geimpfte Personen und genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt, ausgenommen. Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:
      • Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn bei der infizierten Kontaktperson eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder (Nr. 1).
      • Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten (Nr. 2).
      • Geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden (Nr. 3).
    • § 4a Abs. 1: Es besteht nun eine Testpflicht für enge Kontaktpersonen.

 

Änderungen der CoronaVO Einreise-Quarantäne

    • § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist entfallen: Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken.
    • § 2 Abs. 2 Nr. 1: Die Ausnahme für Grenzregionen gilt nicht für die Inanspruchnahme von Dienst- oder Handwerkerleistungen.
    • § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6: Bei der Einreise aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der ärztliche Nachweis erbracht werden kann, dass höchstens sechs Monate vor Einreise eine Infektion mit dem Coronavirus bestand oder eine vor mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung nachgewiesen wird.
      Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich somit auch geimpfte Personen in Quarantäne begeben, die die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.

  

Änderung CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

  • § 3 Abs. 2: Die Besucherzahlbeschränkung auf zwei Besucher am Tag wird aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft/genesen sind.
  • § 3 Abs. 4: Besucher bleiben verpflichtet, während des Aufenthalts in Gemeinschaftsbereichen FFP2-Masken zu tragen. Beim Besuch von geimpften/genesenen Bewohnern im Bewohnerzimmer kann auf das Tragen einer Schutzmaske verzichtet werden.
  • § 3 Abs. 7: Besuche in Gemeinschaftsbereichen sind zulässig, sofern 90 Prozent der Bewohner gegen die COVID-19-Krankheit geimpft oder von der COVID-19-Krankheit genesen sind.

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 19.04.2021)

CoronaVO-Einreise und Quarantäne (Gültig ab 19.04.2021)

CoronaVO-Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen (Gültig ab 19.04.2021)

 

 

 

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html