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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Neufassung der Corona-Verordnung (Gültig ab 29.03.2021)

28. 03. 2021

die 7. Corona-Verordnung wurde gestern notverkündet. In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherige Regelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschriften aus §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO wie folgt integriert wurden:

    • § 1b) à § 10
    • § 1c) à §§ 13 und 13a)
    • § 1d) à § 20
    • § 1f) à § 14b)
    • § 1g) à § 12
    • § 1h) à § 14c
    • § 1i) à § 3.

Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:

  • § 3 Abs. 1 Nr. 1: Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
  • § 4a: Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.  
  • § 6 Abs. 4: Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
  • § 17 Nr. 4: Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen.
  • § 13a) Abs. 2 Nr. 8: der Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom 24.03.2021).
  • § 13 a) Abs. 3: Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.
  • § 14c) Abs. 4: Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.
  • § 20 Abs. 3: In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.  
  • § 20 Abs. 5: auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.
  • § 20 Abs. 5 Nr. 5: die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.
  • § 21 Abs. 2: Verlängerung der VO bis 18. April 2021

 

Die Verordnung tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft.

 

Corona-Verordnung (Gültig ab 29.03.2021)

 

Regelungen auf einen Blick

 

Übersicht offene und geschlossene Einrichtungen

 

 

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html