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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Änderung der Corona-Verordnung um befristete Maßnahmen bis 30.11.2020

02. 11. 2020

Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss das Kabinett in seiner Sitzung vergangene Woche die Veränderung der Corona-Verordnung um befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage bis zum 30. November 2020:

  • Kontaktbeschränkung: Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine Beschränkung auf max. 10 Personen aus max. zwei Haushalten (Ausnahmen: „Verwandtschaft gerade Linie“ etc.). Max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen.
  • Sonstige Veranstaltungen: Die befristete Maßnahmenkatalog untersagt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
  • Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften: § 1a Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden.
  • Übernachtungsangebote: Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen.
  • Schließung ausgewählter Einrichtung: Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.
    • Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Der Probebetrieb in Theatern,  Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.

Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt. 

    • Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
    • Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig.

Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung

ausgenommen.

    • Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.

 

Die Änderung der Corona-Verordnung tritt zum 02.11.2020 in Kraft und geht voraussichtlich bis 30.11.2020.

 

 

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 
 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html