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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Übersicht Corona-Maßnahmen

29. 05. 2020

Die Stadt Großbottwar fasst für Sie die aktuellen Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus zusammen (Stand 27.05.2020) 

Aufgrund der derzeit positiven Entwicklung der Fallzahlen der mit dem Coronavirus infizierten Personen hat die Landesregierung schrittweise Lockerungen der Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Hierzu wurde zum 27. Mai 2020 die Corona-Verordnung erneut geändert. Im Folgenden fassen wir für Sie die aktuell geltenden Regelungen zusammen: 

 

Abstandgebot und Maskenpflicht 

Es ist weiterhin ein Abstand zwischen Personen von mindestens 1,50m einzuhalten. In Verkaufsräumen und im öffentlichen Nahverkehr besteht weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. 

 

Kontaktbeschränkungen 

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet.
Außerhalb des öffentlichen Raums sind seit Mittwoch, 27. Mai 2020 Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen (bisher fünf Personen) verboten. Ausgenommen von diesem Verbot -also ohne Personenanzahlbegrenzung- sind Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder), Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören. Hinzukommen dürfen zudem die Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner der aufgeführten Verwandten. Neu seit 27. Mai 2020 ist, dass nun zu diesem erweiterten Verwandtschaftskreis nicht noch zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Haushaltes zulässig sind. Dies war bisher möglich. 

 

Rathaus Großbottwar 

Das Rathaus Großbottwar steht weiterhin für Ihre Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Anliegen weiterhin vorwiegend per Telefon (07148/31-0) oder per Mail () entgegen nehmen. Bei Angelegenheiten, die einen persönlichen Kontakt erfordern, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung. Das Rathaus-Team steht Ihnen zu den üblichen Öffnungszeiten zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass beim Betreten des Rathauses eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. 

 

Kindertageseinrichtungen 

Seit dem 18. Mai 2020 sind die städtischen Kindertageseinrichtungen in einem reduzierten Regelbetrieb geöffnet. Jedes Kind, welches bereits vor der Kindergartenschließung eine städtische Kindertageseinrichtung besucht hat, erhält die Möglichkeit, seine Einrichtung zwei Tage pro Woche zu besuchen. Für die städtischen Kindertageseinrichtungen wurde dabei eine einheitliche Betreuungszeit von 7.30 – 12.30 Uhr für den reduzierten Regelbetrieb festgelegt. 

Die Notbetreuung wird uneingeschränkt fortgeführt. Hier werden Kinder betreut, deren beide Sorgeberechtigten einer präsenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Wohnraumes nachgehen und der Arbeitgeber eine Unabkömmlichkeit bestätigt. Die Betreuungszeiten in der Notbetreuung beziehen sich auf die durch den Arbeitgeber nachgewiesenen Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten. 

 

Schulen 

Nachdem bereits zum 4. Mai 2020 die Schüler der Abschlussklassen sowie der Klassen, welche im nächsten Schuljahr eine Abschlussprüfung absolvieren werden, den Schulbetrieb wieder aufgenommen haben, haben zum 18. Mai 2020 nun auch die Viertklässler der Grundschule den Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen. Ab 15. Juni 2020 sollen dann alle Klassenstufen aller Schularten im wochenweise rollierenden System wieder in den Präsenzunterricht starten. 

 

Stadtbücherei 

Die Stadtbücherei in der Burgermühle hat bereits zum 28. April 2020 ihren Betrieb wieder aufgenommen. Das Betreten der Bücherei ist nur mit Mund-Nasen-Bedeckung zulässig. Die Ortsbücherei Winzerhausen öffnet voraussichtlich nach den Pfingstferien wieder. 

 

Offene Kinder- und Jugendarbeit 

Ab dem 02. Juni 2020 dürfen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder öffnen. Das Jugendcafé Großbottwar sowie der Jugendtreff Winzerhausen werden dementsprechend ihren Betrieb nach den Pfingstferien, voraussichtlich ab 15. Juni 2020, unter Auflagen wieder aufnehmen. Das Konzept wird gerade erstellt. 

 

Spielplätze und öffentliche Bolzplätze 

Die Spielplätze sind seit 06. Mai 2020 wieder geöffnet (Siehe hierzu Seite 5). Nach der aktuellen Corona-Verordnung werden öffentliche Bolzplätze voraussichtlich ab dem 03. Juni 2020 wieder öffnen. 

 

Speisewirtschaften 

Seit 18. Mai 2020 haben Speisewirtschaften unter Auflagen wieder geöffnet. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich. Es gelten also die Vorgaben für Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum (§ 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung). Bei räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich. Hier gelten dann die Vorgaben für Ansammlungen von Personen im privaten Raum (§ 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung). 

Die Tische sind so anzuordnen, dass zwischen den jeweils zusammengehörenden Personengruppen ein Mindestabstand von 1,50m gewährleistet ist. Jeder Besucher einer Gaststätte hat beim Betreiber seinen Namen, Anschrift und Telefonnummer anzugeben, um bei einer auftretenden Erkrankung eines Gastes oder des Gaststättenpersonals die Infektionskette nachvollziehen zu können. Außerhalb des Sitzplatzes ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Siehe hierzu CoronaVO- Gaststätten

 

Kneipen und Bars 

Ab dem 02. Juni 2020 dürfen Kneipen und Bars unter Auf- lagen wieder öffnen. Siehe hierzu CoronaVO-Gaststätten.

 

Freizeiteinrichtungen 

Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen seit 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder geöffnet sein. Freizeitparks dürfen ab 29. Mai 2020 wieder öffnen. Siehe hierzu CoronaVO-Freizeitparks. Auch Freizeiteinrichtungen im Indoorbereich sind ab 29. Mai 2020 wieder zulässig. Siehe hierzu CoronaVO-Indoor-Freizeiteinrichtungen.

 

Campingplätze, Ferienwohnungen und Beherbergungsbetriebe (Hotels und Gasthöfe)
Campingplätze und Ferienwohnung durften bereits zum 18. Mai 2020 wieder öffnen. 

Ab dem 29. Mai 2020 ist auch der Betrieb von Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Gasthöfen zu touristischen Zwecken unter Auflagen wieder zulässig. Siehe hierzu CoronaVO-Beherbergungsbetriebe. 

 

Sportstätten sowie Fitnessstudios und Tanzschulen 

Seit dem 11. Mai 2020 ist die Nutzung von Freiluftsportanlagen unter Auflagen wieder möglich. Ab dem 02. Juni 2020 ist dann auch wieder die Nutzung von Indoor-Sportanlagen (Sporthallen) sowie Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen unter Auflagen wieder zulässig. Die Auflagen betreffen dabei überwiegend Personenbegrenzungen nach Raumgröße sowie die Erfassung der Personendaten zur Nachvollziehbarkeit möglicher Infektionsketten. Siehe hierzu CoronaVO-Sportstätten

 

Schwimm- und Hallenbäder 

Schwimm- und Hallenbäder dürfen ab 02. Juni 2020 zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen wieder öffnen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich. 

 

Musikschulen und Jugendkunstschulen / Musiktreibende Vereine
Seit 18. Mai 2020 ist der Betrieb von Musikschulen und Jugendkunstschulen unter Auflagen wieder zulässig. Nachdem bisher nur Einzelunterricht möglich war, ist nun auch wieder ein Unterricht in Kleingruppen möglich. Weitere Auflagen bestehen insbesondere für Blasinstrumente, Gesang und Tanz. Siehe hierzu CoronaVO-Musikschulen und Jugendkunstschulen.
Für die musiktreibenden Vereine gilt eine analoge Anwendung der CoronaVO-Musikschulen und Jugendkunstschulen. Auch hier sind also unter Auflagen wieder Unterrichtseinheiten möglich. 

 

Weiterbildungen 

Seit 25. Mai 2020 ist die Erbringung weiterer Angebote der schulischen Bildung, einschließlich der Nachhilfe für Schülerinnen und Schüler, und von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung in Präsenzveranstaltungen wieder zulässig, Siehe hierzu CoronaVO-Weiterbildung. 

 

Vereinstätigkeiten 

Neben dem Trainingsbetrieb für sporttreibende Vereine nach den Vorgaben der CoronaVO-Sportstätten sowie der Unterrichtsbetrieb der musiktreibenden Vereine nach den Vorgaben der CoronaVO-Musikschulen und Jugendkunstschulen, sollen nun ab 01. Juni 2020 auch wieder Vereinstätigkeiten sowie Vereinsveranstaltungen (max. 100 Personen) möglich werden. Eine detaillierte Handhabung für Vereinstätigkeiten liegt zum 27. Mai 2020 noch nicht vor. 

 

Veranstaltungen 

Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt. Ab dem 01. Juni 2020 können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen (z.B. Restaurants oder Veranstaltungsstätten) im Innenbereich mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden (z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen). 

Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 01. Juni 2020 mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Hierzu gehören: Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien und Unternehmen. Eine gesonderte Rechtsverordnung soll zeitnah erlassen werden. 

 

Religionsausübung 

Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, wie etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel (max. 100 Personen). Siehe hierzu CoronaVO-Religiöse Versammlungen und Bestattungen. 

 

Bestattungen 

Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten unter freiem Himmel sind maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in der CoronaVO - Religiöse Versammlungen und Bestattungen geregelt sind. unter Einhaltung des Mindestabstandes ist die Nutzung der Aussegnungshalle möglich (Aussegnungshalle Großbottwar: Maximal 20 Personen). 

 

Trauungen 

Bei standesamtlichen Trauungen ist eine Teilnahme von 10 Personen (inkl. Brautpaar) möglich. Die Trauungen finden unter Einhaltung des Mindestabstandes sowie der Maskenpflicht im Foyer des Rathauses statt. 

 

Besuche in Heimen und Krankenhäusern 

Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie Krankenhäuser dürfen zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner besondere Schutzmaßnahmen. Siehe CoronaVO-Besuchsregelungen. 

 

Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 
 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html