Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Erneute Änderung der Corona-Verordnung

17. 05. 2020

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 18. Mai 2020 bzw. Freitag, 29. Mai 2020 und     Dienstag, 02. Juni 2020. Die Änderungen betreffen insbesondere: 

 

Gültigkeit ab Montag, 18. Mai 2020

 

        - Kindertageseinrichtungen:

Einleitung eines Übergangs von der erweiterten Notbetreuung in einen reduzierten Regelbetrieb für Kindertagesstätten und Kindertagespflege. Zunächst sollen maximal 50% der nach der Betriebserlaubnis zulässigen Kinderzahl zur gleichen Zeit in der Einrichtung sein. 

Jedes Kind, welches bereits vor der Kindergartenschließung eine städtische Kindertageseinrichtung besucht hat, erhält die Möglichkeit seine Einrichtung zwei Tage pro Woche zu besuchen. Für die städtischen Kindertages-einrichtungen wurde dabei eine einheitliche Betreuungszeit von                          7.30 – 12.30 Uhr für den reduzierten Regelbetrieb festgelegt. 

Die Notbetreuung wird uneingeschränkt fortgeführt. Hier werden Kinder betreut, deren beide Sorgeberechtigten einer präsenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Wohnraumes nachgehen und der Arbeitgeber eine Unabkömmlichkeit bestätigt. Die Betreuungszeiten in der Notbetreuung beziehen sich auf die durch den Arbeitgeber nachgewiesenen Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten. 

 

        - Schulen:

Ab Montag, 18. Mai nehmen die 4. Klässler der Grundschulen wieder den Unterrichtsbetrieb auf. Ab 15. Juni sollen dann alle Klassenstufen aller Schularten im wochenweise rollierenden System wieder in den Präsenzunterricht starten.

 

        - Speisewirtschaften:

Ab dem 18. Mai dürfen Speisewirtschaften wieder unter Auflagen öffnen. Der Besuch einer Speisewirtschaft ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und den Angehörigen eines weiteren Haushalts möglich. Es gelten also die Vorgaben für Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum (§ 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung). Bei räumlich abgetrennten geschlossenen Gesellschaften sind in Gaststätten auch Zusammenkünfte mit der erweiterten Familie möglich. Hier gelten dann die Vorgaben für Ansammlungen von Personen im privaten Raum (§ 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung). Die Tische sind so anzuordnen, dass zwischen den jeweils zusammengehörenden Personengruppen ein Mindestabstand noch 1,50m gewährleistet ist. Jeder Besucher einer Gaststätte hat beim Betreiber seinen Namen, Anschrift und Telefonnummer anzugeben, um bei einer auftretenden Erkrankung eines Gastes oder des Gaststättenpersonals die Infektionskette nachvollziehen zu können. Siehe CoronaVO-Gaststätten.

 

-    Freizeiteinrichtungen:

Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks. 

 

        - Campingplätze und Ferienwohnungen:

Campingplätze dürfen wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festenMietunterkünften. Der Wohnmobilstellplatz im Sportgebiet Winzerhäuser Tal wird ab Montag wieder geöffnet.

Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur, soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist vorerst weiterhin untersagt.

 

        - Besuche in Heimen und Krankenhäuser:

Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie Krankenhäuser, dürfen wieder zu Besuchszwecken betreten werden. Dabei gelten zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner besondere Schutzmaßnahmen. Siehe CoronaVO-Besuchsregelungen.

 

 

Gültigkeit ab Freitag, 29. Mai 2020

 

       - Beherbergungsbetriebe:

Die Öffnung von Beherbergungsbetrieben ist unter Auflagen ab 29. Mai wieder möglich. Eine entsprechende Verordnung ist in Bearbeitung.

 

        - Freizeitanlagen:

Öffnung der Freizeitparks und Wiederaufnahme des Betriebs durch Anbieter von Freizeitaktivitäten auch innerhalb geschlossener Räume. Eine entsprechende Verordnung ist in Bearbeitung.

 

 

Gültigkeit ab Dienstag, 02. Juni 2020

 

  • Öffnung von Sportanlagen und Sportstätten, auch innerhalb geschlossener Räume, wie etwa Sporthallen, Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Eine entsprechende Verordnung ist in Bearbeitung. 

 

  • Öffnung von Schwimm- und Hallenbädern, allerdings nur zum Zweck der Durchführung von Schwimmkursen. Ein Freizeit-Breitensport-Badebetrieb ist zunächst weiter nicht möglich.

 

Die Regelungen zum Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen vom 11. Mai 2020 gelten vorerst bis zum 05. Juni 2020 fort. Danach ist es zulässig sich im öffentlichen Raum zu Zweit, mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie den Angehörigen eines weiteren Haushaltes aufzuhalten. Im privaten Raum sind Personenansammlungen bis zu 5 Personen zulässig. Von der 5 Personengrenze ausgenommen sind Ansammlungen von Personen, die direkt miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister sowie deren Nachkommen und Ehe- und Lebenspartner) sowie Personen eines weiteren Haushaltes.

 

Weiterhin geschlossen bleiben u.a. öffentliche Bolzplätze, Freibäder, Badeseen, Kinos, Theater, Kneipen, Bars, Jugendhäuser und die Kernzeitenbetreuung.

 

An dieser Stelle bedanke ich mich bei allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt mit seinen Ortsteilen für die Bereitschaft und den Willen die getroffenen Regelungen auch umzusetzen. Bitte beachten Sie auch die neuen Regelungen. 

 

Die Corona-Verordnungen sowie aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie freundlich 

Ihr Ralf Zimmermann 

 
 

Die Corona-Bürger-Hotline des Landratsamtes Ludwigsburg erreichen Sie von Montag- Freitag von 8 - 16 Uhr unter 07141 144 69400.

 

Termine für die Teststelle vergibt das MVZ Dr. Kolepke und Kollegen unter 07141 281250.

 

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet (derzeit werktags zwischen 9 und 16 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555).

  

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht. Außerhalb der Sprechzeiten Ihres Hausarztes wenden Sie sich an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

 

 

 

 

Sollten Sie unter Husten und Fieber leiden und besorgt sein am Coronavirus erkrankt zu sein? Bleiben Sie zu Hause und nehmen Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausarztpraxis auf, dort wird man Ihnen mitteilen, wie es weitergeht.

 

 

Weiterführende Links:

 

Aktuelle Informationen des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg zum Coronavirus:

 

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/aktuelles/Termine_Hinweise/Seiten/Coronavirus.aspx

 

 

Fragen und Antworten zum Coronavirus:

 

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html

 

 

Die aktuellen Risikogebiete finden Sie hier:

 

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html