Bauleitpläne im Beteiligungsverfahren
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung
„Weinstraße 41" in Hof und Lembach
Der Gemeinderat der Stadt Großbottwar hat am 15.12.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) die Einbeziehungssatzung „Weinstraße 41“ als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand des Teilorts Hof und Lembach. Das Plangebiet wird im Süden durch die Weinstraße und den von dieser abgehenden Landwirtschaftsweg begrenzt, grenzt im Nordosten an die bestehende Bebauung Weinstraße 37, 39 und 39/1 (Flst. Nr. 28 und 29) an und umfasst die bestehenden Bebauung Weinstraße 41 mit den östlich an diese angrenzenden Garten- und Wiesenflächen (Teilfläche von Flst.-Nr. 27).
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 15.12.2022 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus folgenden Planausschnitt:
Die Einbeziehungssatzung „Weinstraße 41“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 34 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 BauGB).
Die Einbeziehungssatzung einschließlich Begründung kann bei der Stadt Großbottwar, Rathaus, Hauptstraße 38, 71723 Großbottwar während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, oder ein nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Großbottwar, den 12.01.2023
gez.
Ralf Zimmermann
Bürgermeister
Weitere Unterlagen zu "Weinstraße 41":
1279-Einbeziehungssatzung-Satzung-2022-11-30
1279-Satzung-Einbeziehungssatzung-Lageplan-2022-11-30
1279-Einbeziehungssatzung-Begründung-2022-11-30
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Kleinaspacher Straße / Hegelstraße" in Großbottwar
Der Gemeinderat der Stadt Großbottwar hat am 23.11.2022 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kleinaspacher Straße / Hegelstraße“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am südlichen Bereich der Kernstadt. Das Plangebiet wird im Südosten durch die Hegelstraße, im Südwesten durch die Kleinaspacher Straße begrenzt, grenzt im Norden an die bestehende Bebauung Kleinaspacher Straße 15 (Flst. Nr. 2034/1) an und umfasst die Grundstücke mit den Flurstücksnummern 2008/2 und 2008/3.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.d.F. vom 23.11.2022 maßgebend.
Der Planbereich ergibt sich aus folgenden Planausschnitt:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kleinaspacher Straße / Hegelstraße“ und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Anlagen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan können bei der Stadt Großbottwar, Rathaus, Hauptstraße 38, 71723 Großbottwar während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Großbottwar, den 01.12.2022
gez. Ralf Zimmermann
Bürgermeister
Weitere Unterlagen zu "Kleinaspacher Straße / Hegelstraße":