© Stuttgart-Marketing GmbH
RSS-Feed   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Änderung CoronaVO-Ansonderung (Gültig ab 28.08.2021)

Großbottwar, den 30. 08. 2021

das Sozialministerium hat am 27. August 2021 die  Fünfte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Absonderung veröffentlicht; die Verordnung ist
bereits am 28. August 2021 in Kraft getreten. 
 
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
 

1.   Die Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege wird durch eine Testpflicht ersetzt.
 
Bei einem Infektionsfall in einer weiterführenden Schule oder Berufsschule besteht für die nicht-immunisierten Schülerinnen und Schüler innerhalb der Klasse, in der die Infektion aufgetreten ist, keine Absonderungs-, sondern eine tägliche Testpflicht für den Zeitraum von fünf Schultagen (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Nur wenn vor dem Auftreten der Infektion keine ausreichende Lüftung oder kein durchgängiges Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sichergestellt wurde, kann die zuständige Behörde eine Absonderung anordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 3). Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde.
 
Bei einem Infektionsfall in einer Grundschule, Kindertageseinrichtung oder einer Einrichtung der Kindertagespflege besteht für „die betreuten Kinder sowie für Kinder unter 8 Jahre innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe“, in der die Infektion aufgetreten ist, keine Absonderungs-, sondern eine einmalige Testpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1). Auch insoweit sind immunisierte Kinder ausgenommen (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
 
Die Leitungen der Einrichtungen sind verpflichtet, bei einem Infektionsfall die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler oder Kinder aus der betroffenen Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe anonymisiert zu informieren (§ 5 Abs. 3).


 
2.   Für positiv getestete Personen endet die Absonderungspflicht automatisch nach 14 Tagen; eine 48-stündige Symptomfreiheit und die Zustimmung der zuständigen Behörde sind nicht mehr erforderlich (§ 3 Abs. 3 und 4).
 
3.   Die Zuständigkeit für eine ausnahmsweise Absonderung von immunisierten Bewohnern und stationären Patienten in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 und 2, jeweils Satz 2) geht vom Gesundheitsamt auf die zuständige Behörde und damit auf die Ortspolizeibehörde über.


 
4.   Daneben enthält die Änderungsverordnung einige redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Unter anderem wird nun im Wortlaut geregelt, dass die Alpha- und Delta-Variante nicht als besorgniserregende Virusvarianten zu verstehen sind (§ 1 Nr. 12 Hs. 2).

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 28.08.2021)