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Änderung CoronaVO-Schule (Gültig ab 28.08.2021)

Großbottwar, den 30. 08. 2021

Seit 28.08.2021 ist die geänderte CoronaVO-Schule in Kraft. Sie wurde an die Änderungen der CoronaVO angepasst und sieht den Wechsel zum Fernlernen nicht mehr vor. Vielmehr regelt die CoronaVO-Schule nun den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

§1 Abs. 3: Mindestabstand wird empfohlen.

§ 1Abs. 6: Die bisherige Verpflichtung, alle Räume, die dem Aufenthalt von mehr als einer Person dienen, mindestens alle 20 Minuten zu lüften gilt nun zudem zeitunabhängig nach Warnung durch CO2-Ampeln. Die Verpflichtung zum Lüften bleibt auch beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten bestehen.

§ 2: Es gilt eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht mit den bisher gültigen Ausnahmen (z.B.im fachpraktischen Sportunterricht, im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten, in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird, in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude).

 

Testpflicht, Testnachweis und Folgen im Falle einer positiven Testung:

§ 3: Für Schülerinnen und Schüler sowie das Personal an Schulen gilt weiterhin die bisherige Testpflicht zwei Mal pro Schulwoche. Ausgenommen davon sind geimpfte oder genesene Personen.

§ 5 Abs. 2 CoronaVO: Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, gelten als getestet. Ein Einzelnachweis über ein negatives Testergebnis, z.B. bei außerschulischen Aktivitäten, ist für Schülerinnen und Schüler nicht mehr erforderlich. Vielmehr müssen sie z.B. durch Schülerausweis, Schülerfahrkarte oder Ausweis glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind.

§ 5 Abs. 1 CoronaVO Absonderung: Im Falle einer positiven Testung sind die Folgen in der Corona-Verordnung Absonderung geregelt. An die Stelle der bisherigen Absonderungspflicht für enge Kontaktpersonen gilt nun für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, für die Dauer von fünf Schultagen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung mindestens mittels Schnelltest.  Abweichend hiervon gilt für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Kinder der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren nur eine einmalige Testpflicht vor Betreten der Einrichtung mindestens mittels Schnelltest.

§ 4 Abs. 1 CoronaVO Schule: Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe, in der die Infektion aufgetreten ist, dürfen während der Zeitdauer von fünf Schultagen nur noch im bisherigen Klassenverband bzw. in der bisherigen Lerngruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für die Kinder von Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie in Betreuungs- und Förderangeboten und bei der Nutzung der Schulmensen. Die Teilnahme ist dann nur noch in möglichst konstanten Gruppen zulässig.

§ 5: Sportunterricht ist inzidenzunabhängig zulässig. Außer bei Hilfestellungen muss keine Maske getragen werden. Einschränkungen ergeben sich, wenn in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt ( Abs.3).

Maßnahmen zur beruflichen Orientierung sind unabhängig der Inzidenz nicht mehr untersagt.

 

CoronaVO-Schule (Gültig ab 28.08.2021)