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Aktuelle Informationen zum Coronavirus - Änderung der CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 23.05.2021)

25. 05. 2021

das Sozialministerium hat die Vierte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Absonderung auf seiner Internetseite notverkündet.  Die Änderungen sind bereits zum 23.05.2021 in Kraft getreten. Im Wesentlichen werden die genutzten Begriffe an die CoronaVO und die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst.
 
Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

•   Die Begriffe „Schnelltest“ und „Selbsttest“ (§ 1 Nr. 3 und 4) werden an den Sprachgebrauch der CoronaVO angepasst. Nach dem bisherigen Wortlaut unterlagen nur Personen der Absonderungspflicht, deren Selbsttest durch einen geschulten Dritten überwacht wurde. Die geänderte Definition erweitert den Kreis der Absonderungspflichtigen: Der Absonderungspflicht unterliegen nun auch Personen, deren Selbsttest mit positivem Ergebnis durch einen geeigneten Dritten überwacht wurde.
•   Wer wegen eines überwachten Selbsttests mit positivem Ergebnis zur Absonderung verpflichtet ist, muss das Ergebnis unverzüglich durch PCR-Test bestätigen lassen (§ 4a Abs. 3).
•   Die Testpflicht zwischen dem fünften und siebten Tag für enge Kontaktpersonen, haushaltsangehörige Personen sowie haushaltsangehörige Personen von engen Kontaktpersonen gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2).
•   Klargestellt wurde, dass auf der Bescheinigung eines Schnelltests neben dem Testdatum auch die Uhrzeit aufzuführen ist (§ 5 Abs. 2).

 

CoronaVO-Absonderung (Gültig ab 23.05.2021)