Aa- |  Aa |  Aa+   Wiedergabe in Farbe Wiedergabe in Grautönen   Alt + 9

Hauptnavigation

Inhalt

Bürgerbüro

Meldewesen

1. An-/ Ab- und Ummeldungen

  • Allgemein:
    Grundsätzlich besteht seit 01.06.2004 keine Abmeldepflicht mehr.

    Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschland umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die neue Gemeinde teilt Ihrer bisherigen Gemeinde per Datenübertragung den Wegzug mit.

    Ausnahme:
    Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Abmeldepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie eine Ihrer Wohnungen im Inland aufgeben (z.B. Haupt-/Nebenwohnsitz), ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

    Die An-, Ab- / Ummeldung muss binnen einer Woche bei der Meldebehörde angezeigt werden.

    Antragstellung:
    persönlich, schriftlich

    Unterlagen:
    Personalausweis oder Reisepass
    Kinderausweis-/pass oder Geburtsurkunde


  • Informationen unter: www.service-bw.de

2. Auskunftssperre

  • Allgemein:
    Die in der Meldebehörde erfassten Daten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und in beschränktem Umfang an andere Behörden übermittelt werden. An Dritte, die nicht Betroffen sind, darf die Meldebehörde nur Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften geben (§ 32 des Meldegesetz Baden-Württemberg).

    Sie können verlangen, dass die Meldebehörde Auskünfte zu Ihrer Person verweigert, sofern Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (wenn Ihnen durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht).

    Auskünfte / Übermittlungen an Behörden wie z.B. Finanzamt, Polizei etc. dürfen trotz Auskunftssperre erteilt werden.
    Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde bei der sie beantragt wurde und gilt bis zum Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Soll die Sperre auch weiterhin gelten, dann muss sie auf der Verwaltung neu beantragt werden.

    Antragsstellung:
    persönlich und schriftlich

    Unterlagen:
    Personalausweis oder Reisepass
    Begründung für die Beantragung der Sperre

3. Lebensbescheinigung

  • Allgemein:
    Für ein leibliches Kind, das nicht in der gleichen Stadt wie Sie wohnhaft ist, benötigen Sie eine steuerliche Lebensbescheinigung von der Wohnsitzgemeinde des Kindes, um den halben Kinderfreibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte durch die Verwaltung eintragen zu lassen.
    oder
    wenn Sie von ausländischen Rentenversicherungsträgern Rente erhalten, fordern diese regelmäßig Lebensbescheinigungen an.

    Diese Lebensbescheinigung wird auf Ihren Antrag von der Wohnsitzgemeinde des Kindes kostenfrei erstellt. Die Bescheinigung gilt für 3 Kalenderjahre und muss dann neu beantragt werden.

    Antragsstellung:
    persönlich

    Unterlagen
    Personalausweis oder Reisepass

4. Melde- und Aufenthaltsbescheinigung

  • Allgemein
    Jeder Einwohner hat die Möglichkeit sich eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung oder Meldebescheinigung bei der Gemeinde anzufordern, die als Wohnortsnachweis dienen.

    Unterschied Aufenthaltsbescheinigung und Meldebescheinigung

    Meldebescheinigung:
    Die Bescheinigung enthält die Angaben zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum- und ort, aktuelle Anschrift sowie Meldedatum) z.B. für eine Passverlängerung auf dem Konsulat, für die Zulassungsstelle etc.

    Aufenthaltsbescheinigung:
    Die Bescheinigung enthält zusätzlich die Angabe über die Staatsangehörigkeit sowie den momentanen Familienstand. (z.B. notwendig für Eheschließungen etc.)

    Antragstellung:
    persönlich oder Vollmacht

    Unterlagen:
    Personalausweis oder Reisepass

    Gebühr:
    5,00 Euro

    Gebührenfreiheit:
    - zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit
    - zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung
    (hierbei bitte entsprechenden Nachweis vorlegen)

5. Melderegisterauskünfte

  • Allgemein:
    Das Einwohnermeldeamt kann aufgrund einer Anfrage aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln:

    - Familienname
    - Vorname
    - Anschrift
    - Akademischer Grad

    Soweit jemand ein berechtigtes Interesse nachweist, dürfen zusätzliche Daten übermittelt werden.

    Antragsstellung:
    persönlich oder schriftlich

    Unterlagen:
    Personalausweis oder Reisepass

    Gebühren:
    5,00 Euro (einfache Auskunft)
    10,00 Euro (erweiterte Auskunft)

    Die Gebühr wird gleich bei Anfrage fällig und kann z.B. in bar, Verrechnungsscheck, Überweisung oder anhand von Briefmarken beglichen werden.

6. Müllangelegenheiten

  • Sie sind in Großbottwar neu zugezogen oder melden sich innerhalb der Stadt um oder ziehen ganz aus Großbottwar weg, dann erhalten Sie bei der Verwaltung ein Formular „Umzugsmeldung“, mit dem Sie die Bestellung, Übernahme, Rücknahme oder gar Mitnahme der Tonnen dem Landratsamt Ludwigsburg mitteilen können.

    Abfallkalender für das laufende Jahr können Sie im Bürgerbüro erhalten oder im Internet downloaden. Die Sperrmüllkarten werden mit dem Gebührenbescheid zugesandt.


  • Informationen unter: www.avl-ludwigsburg.de

7. polizeiliches Führungszeugnis

  • Allgemein:
    Die Verwaltung nimmt Ihren Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses aus dem Bundeszentralregister entgegen. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich. Das Originalführungszeugnis dauert in der Regel längstens 8-10 Tage, jedoch erhalten Sie am Tag der Antragsstellung für Ihre Unterlagen eine Bescheinigung über die Beantragung.

    Folgende Belegarten sind zu unterscheiden:

    Belegart N:
    wenn ein Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (z.B. bei Einstellung, Einschreiben bei einer Universität oder Hochschule, sonstige private Zwecke etc. ) Das Führungszeugnis wird nach Ausstellung vom Bundeszentralregister direkt zu Ihnen nach Hause geschickt.

    Belegart O:
    wenn ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Die Übersendung erfolgt nach Ausstellung direkt an die Behörde. Belegart O enthält insbesondere, Verwaltungsgerichtsentscheidungen und Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe.

    Belegart P:
    wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, der Antragsteller jedoch zuvor bei einem Amtsgericht seiner Wahl das Führungszeugnis einsehen und über die weitere Verwendung entscheiden will.

    Antragstellung:
    persönlich

    Unterlagen:
    Personalausweis oder Reisepass

    Gebühren:
    13,00 Euro

8. Pressesperre von Alters- und Ehejubilaren

  • Die Stadt Großbottwar veröffentlicht im Großbottwarer Mitteilungsblatt die Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag jährlich und Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag und übergibt die Daten auch an die Marbacher Zeitung und an die Ludwigsburger Kreiszeitung.

    Nach einer gesetzlichen Regelung (§34 des Meldegesetzes) darf die Stadt Namen, akademische Grade, Anschriften, Tag und Ort des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen und an Presse zum Zwecke der Veröffentlichung übergeben. Jeder Einwohner hat jedoch das Recht, zu verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.

    Wer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen will, wird gebeten, spätestens 3 Monate vor dem Tag des Jubiläums eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Meldeamt abzugeben. Eine neue Erklärung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine solche Erklärung ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Jubiläum abgegeben worden ist.

Rathaus Großbottwar
Marktplatz 1 und
Hauptstraße 38
71723 Großbottwar

Tel.: 07148/31-0
Fax: 07148/31-77

eMail: stadt@grossbottwar.de


Öffnungszeiten Rathaus:
Montag
8.00 - 12.00 Uhr
16.00 - 18.00 Uhr

Dienstag - Donnerstag
8.00 - 12.00 Uhr

Freitag
7.30 - 12.00 Uhr


Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag
7.30 - 12.30 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr

Dienstag - Mittwoch
7.30 - 12.30 Uhr

Donnerstag
7.30 - 12.30 uhr
13.30 - 16.30 Uhr

Freitag
7.30 - 12.00 Uhr


Verwaltungsstelle Winzerhausen:
Montag
16.00 - 18.00 Uhr

Dienstag
8.30 - 12.00 Uhr

Mittwoch
9.00 - 12.00 Uhr


Weitere Informationen

Ihre Ansprechpartner im Bürgerbüro:

Nicole Gardow
Zi.: 2
Tel.: 07148/31 - 22
eMail:
n.gardow@grossbottwa..

Stefanie Maier
Zi.: 1
Tel.: 07148/31 - 23
eMail:
s.maier@grossbottwar..

Inge Schick
Zi.: 3
Tel.: 07148/31 - 21
eMail:
i.schick@grossbottwa..

Gerda Ringle
Zi.:
Tel.: 07148/31 - 21
eMail:
g.ringle@grossbottwa..

Suche im Bereich Bürgerbüro:


service-bw Portal Baden-Württemberg:

zu den Internetseiten www.service-bw.de

öffnet den Link in einem separaten Fensterwww.service-bw.de

Das Serviceportal des Landes und der Kommunen bietet Bürgerinnen und Bürgern:

  • detaillierte Informationen zu Verwaltungsdienst- leistungen in allen Lebenslagen
  • einfachen Zugang zu Formularen und Onlinediensten
  • verständliche Verfahrens- beschreibungen